Ausfüllhilfe für extrabudgetäre Verordnungen
Unsere Ärzte sind verpflichtet, nach dem Wirtschaftlichkeitsgebot zu verordnen.
Das heißt, dass eine Behandlung ausreichend (Schulnotensystem Note 4), zweckmäßig und wirtschaftlich sein muss und das Maß des Notwendigen nicht überschreiten darf.
Wenn diese Voraussetzungen gegeben sind, wird die Leistung von der gesetzlichen Krankenkasse übernommen.
Für gesetzlich Versicherte bedeutet das, dass sie unter Umständen, weil die Kriterien des Wirtschaftlichkeitsprinzps nicht erfüllt sind, nicht ausreichende Behandlungen bekommen (dürfen).
Zusätzlich wird das wirtschaftliche Verordnungsverhalten immer wieder geprüft.
Dafür werden Durchschnittswerte der Ärzte ermittelt und mit dem Verordnungsverhalten des einzelnen Arztes verglichen. Überschreitet der Arzt eine gewisse Grenze im Fachgruppendurchschnitt, kann der Arzt in Regress genommen werden. Der Arzt zahlt dafür STRAFE aus seiner eigenen Tasche.
Es gibt jedoch Verordnungen, die nicht in das sogenannte „Budget“ des Arztes fallen. Diese nennt man extrabudgetäre Verordnungen.
Diese werden im ersten Zug, in das Verordnungsverhalten des Arztes miteinberechnet. Bekommt der Arzt schriftlich die Mitteilung, dass Regress droht, sendet er die extrabudgetären Verordnungen dem Absender zu, um diese herauszurechnen. Meist bleibt der Arzt dadurch unter der regresspflichtigen Schwelle.
Extrabudgetäre Verordnungen sind Verordnungen, die aufgrund von bestimmten Diagnosen ausgestellt werden. Bei welchen Diagnosen eine extrabudgetäre Verordnung ausgestellt werden kann und wie die Verordnung ausgestellt werden muss, damit sie unter „extrabudgetär“ läuft sehen Sie unten in der Liste. Bitte beachten Sie, dass die Liste (noch) nicht vollständig ist. Es ist eine Handlungsempfehlung und erhebt weder den Anspruch auf Vollständigkeit noch auf abschießender Richtigkeit.
Spastische Hemiparese und Hemiplegie (G81.1)
keine Einschränkungen vorhanden
Diagnosegruppe ZN /BVB
Multiple Sklerose G35.0/ G35.1/ G35.2/ G35.3/ G35.9
keine Einschränkungen
Diagnosegruppe ZN/ BVB
Belastungsinkontinenz (Stressinkontinenz)
ab dem 70. Lebensjahr
Diagnosegruppe SO2 / BVB
Stuhlinkontinenz R15
ab vollendetem 70. Lebensjahr
Diagnosegruppe SO2 / BVB
Post-COVID-19 Zustand, nicht näher bezeichnet U09.09
keine Einschränkungen vorhanden
Diagnosegruppe AT und WS / BVB (Besonderer Verordnungsbedarf)
Chronisch obstruktive Lungenkrankheiten J44.00/ J44.10/ J44.80/ J44.90
keine Einschränkungen vorhanden
Diagnosegruppe AT / LVB (Langfristiger Verordnungsbedarf)
Bronchopulmonale Dysplasie mit Ursprung in der Pernatalperiode P27.1
keine Einschränkungen vorhanden
Diagnosegruppe AT / BVB (Besonderer Verordnungsbedarf)
Lipödem Stadium I/ II/ III
keine Einschränkungen vorhanden
Diagnosegruppe LY / BVB (Besonderer Verordnungsbedarf)
Lymphödem nach (partieller) Mastektomie Stadium II / III
keine Einschränkungen vorhanden
Diagnosegruppe LY / LVB (Langfristiger Verordnungsbedarf)
Lymphödem der oberen und unteren Extremität Stadium II / III
keine Einschränkungen vorhanden
Diagnosegruppe LY / LVB (Langfristiger Verordnungsbedarf)
Hüftgelenkprothese (Z96.64 i.v.m Z98.8)
längstens 6 Monate nach Akutereignis
Diagnosegruppe EX/ LY / BVB
Kniegelenkprothese (Z96.65 i.v.m Z98.8)
längstens 6 Monate nach Akutereignis
Diagnosegruppe EX/ LY / BVB
Habituelle Luxation und Subluxation eines Gelenkes: Schulterregion (M24.41 i.v.m.Z98.8)
längstens 6 Monate nach Akutereignis
Diagnosegruppe EX / BVB
Extremitätenverlust (Z89.- i.v.m. Z98.8)
längstens 6 Monate nach Akutereignis
Diagnosegruppe EX / BVB
Schulterprothese (Z96.60 Z98.8)
längstens 6 Monate nach Akutereignis.
Diagnosegruppe EX / BVB